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Satzung des Shotokan - Karate - Dojo Prenzlau „Nobunaga“ e.V.


Inhalt:
  § 1  Name, Sitz, Gerichtstand, Geschäftsjahr
  § 2  Zweck und Aufgaben
  § 3  Erwerb der Mitgliedschaft
  § 4  Formen der Mitgliedschaft
  § 5  Beendigung der Mitgliedschaft
  § 6  Finanzierung
  § 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  § 8  Organe des Vereins
  § 9  Vorstand
  §10  Zuständigkeit des Vorstandes
  § 11  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  §12  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  § 13  Mitgliederversammlung
  §14  Einberufung der Mitgliederversammlung
  § 15  Außerordentliche Mitgliederversammlung
  §16  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  §17  Sperren
  § 18  Kassenprüfer
  § 19  Versicherungsschutz und Haftung
  §20  Vergütungen
  §21  Auflösung des Vereins
  §22  Inkrafttreten
 
§ 1  Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Shotokan-Karate-Dojo Prenzlau „Nobunaga".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet     der Name Shotokan-Karate-Dojo Prenzlau „Nobunaga" e.V.
(2) Der Verein hat seinen Hauptsitz in Prenzlau und eine Ortsgruppe in Strasburg.
(3) Der Gerichtsstand ist Prenzlau.
(4) Der Verein versteht sich als Fachverein für Shotokan-Karate.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Shotokan-Karate, einer fernöstlichen Kampfkunst, deren sportliche Ausübung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient. Der Verein richtet sein Bestreben darauf, dass das traditionelle Shotokan-Karate   von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport, als auch als Leistungssport betrieben wird. Des Weiteren besteht im Verein eine Sektion Kampfsportaerobic.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Aufgaben des Vereins bestehen in der Durchführung des Trainingsbetriebes sowie in der
Ausrichtung von nationalen Lehrgängen, Prüfungen und Wettkämpfen. Der Verein hält die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen. Die an Wettkämpfen teilnehmenden Mitglieder haben Amateurstatus.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Vordruck), der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Es besteht die Möglichkeit einer ruhenden Mitgliedschaft unter folgenden Voraussetzungen:
a) Ruhende Mitgliedschaft liegt vor, wenn ein Mitglied aus bestimmten Gründen (z.B. Bundeswehr, Berufsausbildung, Krankheit, Studium) verhindert ist und folglich nicht regelmäßig am Training teilnehmen kann.
b) Die ruhende Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form (Vordruck) beantragt werden. Über deren Genehmigung entscheidet der Vorstand.
c) Für die ruhende Mitgliedschaft hat das betreffende Mitglied einen Beitrag zu leisten. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 4  Formen der Mitgliedschaft
(1) Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein:
a) aktive Mitgliedschaft gemäß des §3 (1) i. V. m. §3 (3)-(5) dieser Satzung
b) ruhende Mitgliedschaft gemäß des §3 (6) dieser Satzung
c) Ehrenmitgliedschaft gemäß des §3 (2) dieser Satzung

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Das Mitglied hat die Möglichkeit jeweils zum 30. Juni oder zum 31.Dezember eines jeden
Kalenderjahres seine Austrittserklärung einzureichen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand mittels schriftlicher Erklärung (Vordruck) mitgeteilt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zeitpunkte für eine Streichung aus der Mitgliederliste sind der 30. Juni oder der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Alle offenen Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt bleiben auch nach der Streichung aus der Mitgliederliste als offene Forderung bestehen, bis diese durch das Mitglied ausgeglichen werden.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 6  Finanzierung
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt.
Näheres regelt die Finanzordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4)  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Hierzu muss ein Antrag des Mitgliedes an den Vorstand gestellt werden. Bei der Stundung können Stundungszinsen erhoben werden.
(5) Gerät ein Mitglied mit seinen Zahlungen von Gebühren, Beiträgen in Verzug, so können vom
Vorstand Verzugszinsen erhoben werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Sektionen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)  Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sportbund     Hausordnungen zu beachten.

§ 8  Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. v. §26 BGB besteht aus:
1. Vorsitzende/r (Dojoleiter)
2. stellvertretende/r Dojoleiter/in
3. Schatzmeister/in
4. weiteres Vorstandsmitglied
(2) Die Ämter dürfen jeweils nur von einer natürlichen Person getragen werden.
(3) Im Rechtsverkehr, sowie gerichtlich und außergerichtlich, erhält jedes Vorstandsmitglied
Einzelvertretungsvollmacht.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger einzusetzen.

§ 10  Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle sportlichen und geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der  Vereinssatzung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins   übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes
f) Organisation des kulturellen Vereinslebens
g) Beschlussfassung über den Versammlungsleiter für die Mitgliederversammlung
h) Einsetzen und Entlohnen der Trainer - Näheres klärt die Finanzordnung

§ 11  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl    an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln  zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben und keiner sportlichen Sperre und keiner Disqualifikation unterliegen.
(2) Durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein endet auch das  Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der  Vorstand für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellv. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist der Vorstandssitzung beträgt eine Woche.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Dojoleiter hat zwei Stimmen, bei dessen Abwesenheit ist der Vorstand nicht beschlussfähig.

§13  Mitgliederversammlung
(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
Jedes Mitglied kann nur sich selbst vertreten. Die Übertragung von mehreren Stimmrechten auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
Bei Mitgliedern unter 14 Jahren erhalten die Erziehungsberechtigten pro Mitglied eine Stimme. Kursteilnehmer erhalten kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern die vom Vorstand beantragt werden
h) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers

§ 14  Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter, der durch den Vorstand bestimmt wird, muss zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15  Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geführt. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand für jeweils eine Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie wenigstens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, es sei denn, sie werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen - als sogenannte Dringlichkeitsanträge - beschlossen. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Wünscht ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder zuvor schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Sperren
(1) Der Vorstand hat das Recht, bei unsportlichem Verhalten oder vereinsschädigendem Verhalten von Sportlern, deren Sperre zur Teilnahme an Veranstaltungen auszusprechen. Gegen eine derartige Maßnahme ist die Berufung von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Sperre beim Vorstand zulässig. Die Sperre beginnt mit Ablauf der Berufungsfrist.

§ 18  Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer muss vom Vorstand unabhängig sein. Der Aufforderung des Kassenprüfers zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der/die Schatzmeister/in innerhalb von 14 Tagen nachzukommen. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahre gewählt. Durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein endet auch das Amt des Kassenprüfers. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 19  Versicherungsschutz und Haftung
(1) Die Mitglieder des Vereins sind über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert. Die Deckung erfolgt gemäß dem Versicherungsvertrages. Die Mitglieder sind über den Verein im Rahmen des Landessportbund Brandenburg unfallversichert. Es obliegt jedem Mitglied eine eigene Unfallversicherung abzuschließen.
(2) Der Verein übernimmt bei der Teilnahme seiner Mitglieder an Veranstaltungen des Vereins bei Verlust oder Beschädigung von mitgeführten Gegenständen oder Bekleidung keinerlei Haftung. Bei Unfällen umfasst die Haftung nur die durch den LSB Brandenburg abgeschlossene Unfallversicherung.

§ 20  Vergütungen
(1) Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Wenn es die Haushaltslage erlaubt, kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für
Vorstandsmitglieder nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden.
(3) Der Vorstand kann für die Durchführung des Trainingsbetriebs Übungsleiter einsetzen und eine Übungsleiteraufwandsentschädigung auszahlen.

§ 21  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 22  Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.12.2013 in Kraft.

 
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